Hygienefaschismus
Hygienefaschismus
Lesen Sie hier das Papier des Gesundheitsministeriums im Original.
V. Schutzmaßnahmen
a) Es ist entscheidend, infektiöse Personen einen Raum erst gar nicht betreten zu lassen. Impfen und Testen verhindert mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit, dass Personen mit einer hohen und damit infektiösen Viruslast einen Raum betreten. Daher sollte unabhängig von der Inzidenz ab Anfang / Mitte September 2021 die Teil-
nahme an bestimmten Veranstaltungen in ganz Deutschland generell nur unter Einhaltung der 3G-Regel (3G: geimpft, genesen oder getestet) möglich sein: Innengastronomie, Hotelübernachtungen, körpernahe Dienstleistungen, Sport im Innenbereich, Veranstaltungen im Innenraum sowie Großveranstaltungen drinnen und draußen.
b) Das Verhältnis von Neuinfektionen zu schweren Fällen wird immer günstiger, je höher die Impfquote bei den Über-60-Jährigen ist. Gleichzeitig wird die Gefahr einer hohen Welle und einer schnellen Ausbreitung des Virus immer kleiner, je höher die
Impfquote bei den zwölf bis 59-Jährigen ist. Somit hat die Höhe der erreichten Impfquote einen großen Einfluss auf die Bestimmung der Grenzwerte, ab denen weitere Maßnahmen notwendig werden können, um eine Überlastung des Gesundheitswesens zu vermeiden. § 28a IfSG ermöglicht es schon jetzt, neben der Anzahl der Neuin-
fektionen weitere Indikatoren wie die Hospitalisierungsinzidenz und den Anteil von COVID-Patienten an der Kapazität der Intensivbetten heranzuziehen und auf dieser Basis transparente und nachvollziehbare Warnstufen festzulegen.
Insbesondere für ungeimpfte Personen können somit abhängig von der Impfquote, der Inzidenz (nach Altersgruppen) und der COVID-19-Hospitalisierungsrate (nach Altersgruppen) ab bestimmten Grenzwerten (vgl. dazu RKI-Papier „Vorbereitung
auf Herbst und Winter 2021/2022“ vom 22. Juli 2021 / Anlage 2) erneut weitergehende Einschränkungen notwendig werden.
Dazu zählen insbesondere Kontaktbeschränkungen sowie die Begrenzung der Teilnahme bzw. den Ausschluss von der Teilnahme nicht geimpfter Personen an Veranstaltungen und in der Gastronomie („2G statt 3G“).
Generell können und müssen Geimpfte und Genesene aufgrund des deutlich reduzierten Risikos für sich und andere nicht mehr den gleichen Beschränkungen unterliegen wie nicht-geimpfte Personen. Geimpfte und genesene Personen sind bereits regelhaft ausgenommen von Test- und Quarantänepflichten (u.a. bei der Einreise und als Kontaktperson) sowie von Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen (Verordnung des Bundes nach § 28c IfSG).
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